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Satzung Boxsportverein Kreuzau 2023 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

 

  1. Der Name des Vereins lautet „Boxsportverein Kreuzau 2023“, die Vereinsfarben sind blau und weiß.

 

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Sitz des Vereines ist Kreuzau.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und die Förderung der Jugendhilfe. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; er wirkt politischem und religiösem Extremismus entgegen.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Olympischen Boxsportes. Hierzu gehört besonders auch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und die Pflege sportlicher Kameradschaft.

 

  1. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der bei uns trainierenden Jugendlichen nach § 1 SGB VIII. In unserer Arbeit haben wir uns das Ziel gesetzt, jungen Menschen mit einer ausgewogenen Kombination aus Training und sozialer Arbeit Anbindung an die Gesellschaft zu ermöglichen und ihnen Halt und Selbstbewusstsein zu geben. Mit unseren Angeboten schaffen wir positive Lebensbedingungen für die jungen Menschen und tragen so dazu bei, Benachteiligungen abzubauen oder zu vermeiden, mit dem Ziel, die jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Rücklagen bilden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

  1. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

 

  1. Der Verein soll Mitglied

 

  • im Gemeindesportverband Kreuzau und

 

  • im Mittelrheinischen Amateurboxsportverband werden.

 

  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglieder können auch juristische Personen werden, wenn sie durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereins und des dort betriebenen Sportes bezwecken.

 

  1. Der Verein hat

 

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

 

  1. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind sowie juristische Personen.

 

  1. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.

 

  1. Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

  1. Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern, i. d. R. beiden Elternteilen, zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe für die Ablehnung zu nennen.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

 

  1. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest.

 

  1. Die Beiträge sind in einer eigenen „Beitrags. & Gebührenordnung“ des Vereins aufgeführt.

 

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Umlagen beschlossen werden.

 

  1. Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser Beschluss gilt so lange, bis ein neuer abändernder Beschluss gefasst wird.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

  1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Ausscheiden aus dem Verein

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung
  • durch Ausschluss

 

  1. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

 

  1. Mitglieder, die ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlich zugestellter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand sind.

 

Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Zustellung der Mahnung erfolgen und berührt nicht das Recht des Vereins, rechtliche Schritte zur Eintreibung rückständiger Beiträge, Umlagen oder anderer finanzieller Verpflichtungen einzuleiten.

 

  1. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

 

§ 8 Organe des Vereines

 

  1. Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung sowie gleichzeitige Veröffentlichung im Vereinsaushang. Für die Wirksamkeit der schriftlichen Einladung an die einzelnen Mitglieder genügt die Aufgabe zur Post, oder die Benachrichtigung per E-Mail. Als Adresse gilt jeweils die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail Adresse der Mitglieder.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  1. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied, hat eine Stimme.

 

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Verabschiedung des Jahreshaushalts
  • Wahl des Vorstandes (vierjährig)
  • Wahl des Sportwartes (vierjährig)
  • Wahl der Kassenprüfer (vierjährig)
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zentel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Der Vorstand

 

  1. Sämtliche Angelegenheiten des Vereins sind der Leitung des Vorstandes anvertraut, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Insbesondere ist er zuständig für:

 

  • die Bewilligung von Ausgaben
  • die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
  • die Aufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern
  • alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereins berührt werden,
  • Ehrungen nach der Ehrenordnung.

 

  1. Der Vorstand des Vereins gem. S 26 BGB besteht aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden und ständigem Stellvertreter
  • dem Schatzmeister

 

Alle Vorstandsmitglieder müssen vollgeschäftsfähig sein.

 

  1. Der Verein wird gemäß S 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2.

Vorsitzenden und den Schatzmeister, jeder einzeln, vertreten.

 

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur Beendigung der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren.

 

  1. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

 

  1. Über die Sitzung des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstandesunterstützen.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Beitrags- & Gebührenordnung.

 

§ 12 Vereinsstrafen

 

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu treffen.

 

  • Verweis
  • vereinsinterne Sperre bis zu einem Jahr
  • ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  • Ausschluss aus dem Verein

 

 

 

§ 13 Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

 

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach jährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.

 

  1. Zum An- und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

 

  1. Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, die Rechnungsführung und das Kassenwesen obliegen dem Schatzmeister, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat.

 

  1. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen haben. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorzulegen.

 

§ 14 Auflösung des Vereines

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

  1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Kreuzau, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 02. Juli 2023 errichtet. Die Satzung tritt mit Eintragung

in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde von allen Gründungsmitgliedern akzeptiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzungsänderung am 12.11.2023